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| Buchbesprechungen - DVBl.2004, 815 - |
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| Tobias Herbst
Legitimation durch Verfassunggebung
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| Parallel zur Tätigkeit des Europäischen Verfassungskonvents wird in der Wissenschaft eine kontroverse Diskussion um die Verfassungsfähigkeit des europäischen Staatenbündnisses geführt. In diesen Zusammenhang ist auch die Berliner Dissertation von Tobias Herbst
zu stellen, die den Versuch unternimmt, eine europäische Verfassung zu legitimieren. Nach Auffassung des Verf. sind sowohl die staatsorientierten wie auch die europaorientierten Sichtweisen nicht in der Lage, eine solche Legitimation ausreichend zu begründen. Ziel der Arbeit ist es daher, Begriffe und Argumentationsmuster bereitzustellen, die Antworten auf die europäischen Legitimationsfragen geben können, jedoch ohne dabei eine universelle Legitimationstheorie zu erarbeiten. Geliefert wird nur das Werkzeug, eine Antwort selbst wird dagegen ausdrücklich nicht präsentiert. Seine Kritik setzt der Verf. an der ›herkömmlichen‹ Theorie der verfassunggebenden Gewalt an, die als ›urheberorientierte‹ bezeichnet wird und die ihren Bezugspunkt allein in dem handelnden Subjekt ›Volk‹ hat. Da es gerade hieran in Europa fehle, sieht der Verf. die Brauchbarkeit einer solchen Theorie
generell in Frage gestellt. Hinzu komme, dass die Verwendung des binären Begriffspaars ›Staat‹ und ›Volk‹ für die Legitimationsbegründung schon deshalb ungenügend sei, da es sich bei Legitimität um einen graduellen Begriff handele und man von ›Mehr‹ oder ›Weniger‹ an Legitimität sprechen könne, statt von ›legitim‹ oder ›nicht legitim‹. Nicht in der Beschreibung verschiedener Eigenschaften eines verfassunggebenden Subjekts sieht der Verf. daher den Legitimationsgrund, sondern im Zweck der Verfassunggebung: Freiheitssicherung, die Verwirklichung eines gemeinsamen Willens und einer dauerhaften stabilen Ordnung. Diese Ziele versteht er als Prinzipien, die ›mehr oder weniger stark verwirklicht sein‹ können (S. 25). Zum Beleg seiner These greift der Verf. auf die aus der amerikanischen und französischen Revolution herrührenden Traditionen der Verfassunggebung und die staatsphilosophischen Einflüsse von Locke
und Montesquieu
sowie von Hobbes, Rousseau
und Sieyes
zurück. Dem gegenübergestellt wird die Interpretation der Lehre von Sieyes
durch Carl Schmitt,
dem eine ›einseitige und verfälschende Darstellung der Sieyesschen Theorie‹ (S. 70) vorgeworfen wird. Nach Herbst
soll der Vorteil des vorgestellten Prinzipienmodells in der Ablösung der ›Eindimensionalität‹ des volksbezogenen Modells liegen, da ›eine Verfassung eine höhere Legitimation besitzen [kann] als eine andere‹ (S. 89). Bei der Schaffung einer Verfassung gehe es eben nicht um das ›Wer‹, sondern um das ›Warum‹, und im Ergebnis ergebe sich die Legitimität einer Verfassung aus der Verwirklichung der drei genannten Prinzipien. Freiheitssicherung werde dabei durch Gewaltenteilung und Grundrechtsschutz erreicht. Ein gemeinsamer Wille im Sinne einer kollektiven Autonomie werde durch eine möglichst große Übereinstimmung zwischen Verfassungsinhalt und dem Willen der Unterworfenen verwirklicht, was mittels geeigneter Verfahren festgestellt werden könne. Eine dauerhafte Ordnung schließlich, die im Einklang mit langfristigen kulturellen Erfahrungen und Einstellungen steht, müsse auf einer dauerhaften Konsensfähigkeit der Betroffenen basieren. Da die Prinzipien miteinander auch in Konflikt geraten könnten, beispielsweise wenn individueller Freiheitsschutz und kollektive Autonomie gegenüberstehen, könne dies nur durch einen Abwägungsvorgang aufgelöst werden. So sei bei einer Verfassungsneugebung nach Meinung des Verf. vor allem die bis dahin bestehende Freiheitssicherung gefährdet. Durch eine erhöhte Verwirklichung einer der anderen beiden Prinzipien, insbesondere über ein höheres Maß an kollektiver Autonomie, müsse dieses Legitimationsdefizit dann kompensiert werden. |
| Mit Hilfe besagter Kriterien beurteilt der Verf. die Verfassunggebung auf staatlicher, gliedstaatlicher und supranationaler Ebene. Weil die Kriterien lediglich ein vergleichsweise ausgedünntes Anforderungsprofil an Verfassung und Verfassunggebung beschreiben, taugen sie letztlich auch zur Erfassung und Legitimierung der europäischen Verfassunggebung. Dies ist möglich, da ein Prinzipiendenken mit seiner Graduierungsterminologie Begründungsalternativen eröffnet, die materiell widerständigeren Kriterien wie Souveränität, Staatsbezug etc. versperrt bleiben. Mit dem Prinzipienmodell können daher durchaus Antworten auf (europäische) Fragen gegeben werden, ob die Antworten aber letztlich ausreichend sind, wird die Zukunft weisen. |
| Wiss. Mitarbeiter Stefan Danz, Jena |
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