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Heft 03/2010
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Buchbesprechungen - DVBl.2010, 174 -
Michael Hoppenberg, Siegfried de Witt

Handbuch des öffentlichen Baurechts

Das inzwischen 24 Ergänzungslieferungen umfassende Werk muss an dieser Stelle nicht vorgestellt werden. Wie schon in der Rezension DVBl. 2005, 1307 festgestellt, hat es sich in der Praxis längst durchgesetzt. Seit der 21. Ergänzungslieferung erscheinen die Ergänzungslieferungen in Faszikelform, damit sie schneller nachsortiert werden können. Diese technische Neuerung ist zugleich der Grund für die Ausflaggung als 24. Auflage.
Die Konzeption des Werkes ist unverändert. Die einzelnen Beiträge orientieren sich an den verschiedenen Phasen eines Bauvorhabens von der Prüfung der Zulässigkeit bis hin zum besonders breit kommentierten öffentlich-rechtlichen wie privat-rechtlichen Rechtsschutz. Nach dem Scheitern des Umweltgesetzbuchs Allgemeiner Teil bewährt sich in besonderem Maße eine weitere Eigenart des Werkes, nämlich neben dem Bau- und Prozessrecht weitere das Baugeschehen beeinflussende Rechtsgebiete zu behandeln, nämlich Denkmalschutz und Erhaltung (Wurster und neu Schöneweiß), Naturschutz (Dreier und neu de Witt) , Straßenbaubeitragsrecht (Dietzel) , Planfeststellungsrecht (Johlen) und Raumordnungsrecht (Beckmann) .
Aus dem Autorenkreis ist ausgeschieden Bannasch, dessen Beitrag zu den Einzelhandelsbetrieben, anders als in der beiden Bänden vorangestellten Inhaltsübersicht, in der Gesamtübersicht im Abschnitt ›Z Einzelthemen‹ noch aufgeführt wird.
Der für die 24. Ergänzungslieferung neu bearbeitete Beitrag von Kasten, der die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen anhand der Landesbauordnungen behandelt, wird wirkungsvoll ergänzt durch den ebenfalls neu bearbeiteten Beitrag von Jäde zur Genehmigungsfreistellung. Aus der 22. Ergänzungslieferung sei die Neubearbeitung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. der §§ 33–35 BauGB hervorgehoben. Durch die Mitwirkung von Andrea Freund hat sich der Anteil der Autorinnen am Gesamtwerk verdoppelt, ohne dass dieses im Bearbeiterverzeichnis ausgewiesen wird. Anstelle von Andreas Middeke erörtert nunmehr Roman Götze die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Bauordnungsrecht. Der mit der 23. Ergänzungslieferung eingefügte relativ schmale Teil A VIII ›Städtebauliche Verträge und Vergaberecht‹ (Klaus Hoffmann), der die Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des OLG Düsseldorf für die kommunale Praxis thematisiert, ist ergänzungsbedürftig im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung insbesondere des EuGHs und die lebhafte Diskussion in der Literatur.
Ein ›Trumm‹ nach Umfang (508 Seiten) und Gehalt innerhalb der 24. Ergänzungslieferung sind die Ausführungen von Stüer zur Bauleitplanung. Wegen des vergleichsweise geringeren Angebots von konkurrierenden Publikationen ist vielleicht von noch größerer praktischer Bedeutung der aus der 22. Ergänzungslieferung stammende, 222 Seiten umfassende Beitrag über städtebauliche Sanierung, Stadtumbau, soziale Stadt und private Initiativen der Stadtentwicklung, verfasst von Jürgen Goldschmidt, der zudem einen Beitrag zu Sozialplan, Miet- und Rechtsverhältnisse und städtebauliche Gebote beigesteuert hat. Die noch aus der 14. Ergänzungslieferung stammenden Ausführungen von Hoppenberg und Kronsbein zur städtebaulichen Entwicklungsnahme bedürfen der Ergänzung um die Folgen der Umsteuerung und des Abbruchs von Entwicklungsmaßnahmen. Der in der 24. Ergänzungslieferung neu bearbeitete Beitrag von Arnd Fischer zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht erschließt auf 192 Seiten in übersichtlicher und präziser Form dieses besonders intrikate Rechtsgebiet. Schon in der 21. Ergänzungslieferung sind der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz (Hoppenberg) und der privatrechtliche Nachbarschutz (Heinrich Schäfer) ausführlich neu dargestellt worden.
Dem vergleichsweise umfangreichen Teil K ›Rechtsschutz‹ – Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Wurster), Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren (Hoch/Hammer), Normenkontrollverfahren (Fricke), vorläufiger Rechtsschutz (Fricke), Rechtsmittel und Rechtsbehelfe des Klage- und Antragsverfahrens (Postier), Rechtsschutz in Baulandsachen (Wurster) – ist auch noch der Beitrag über Staatshaftung und Baurecht (de Witt/Krohn) zuzurechnen. Der als solcher sehr verdienstvolle Beitrag von Dippe ›Rechtsschutz durch die Verwaltung‹ sollte um eine Zwischenbilanz der partiellen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ergänzt werden.
Tempus fugit. Anstelle des in der Rezension DVBl. 2005, 1307 eingeforderten Beitrags zum EAG-Bau findet sich nunmehr zwischen den sehr anschaulichen Beiträgen von Goldschmidt und Taubenek zur Bodenordnung und zu Stadtumbau und Wohnungswirtschaftskonzepten eine kurze Einführung von de Witt zur Baurechtsnovelle 2007.
 Ulrich Battis, Berlin


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